Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 c,

Inkrafttretensdatum

12.06.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4,

ab 31.12.2004

Paragraph 129 h, Absatz 9,

Text

Rückversicherung

Paragraph 17 c,

  1. Absatz einsBei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz eins aVor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.
  3. Absatz 2Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2004 in Kraft)

  4. Absatz 4Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

Anmerkung

EG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041707