Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 108a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verletzung von Geheimnissen und von Schutzbestimmungen; Geldwäsche

Paragraph 108 a,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraphen 98 a bis 98 h verletzt,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, die in Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht,
    4. Ziffer 4
      die Pflichten gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz 4, verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen tätige Person die Vorschrift des Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P108a/NOR40094492

Navigation im Suchergebnis