Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 108a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei

Paragraph 108 a,

Wer

  1. Ziffer eins
    als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,
  2. Ziffer 2
    die Pflichten gemäß Paragraph 18 a, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087956

Alte Dokumentnummer

N5199657623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P108a/NOR12087956

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