(7)Absatz 7,Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (§§ 11, 12, 25, 26), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (Paragraphen 11, 12, 25, 26,), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.