Absatz 2,Verarbeitungen nach den Paragraphen 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des Paragraph 23, Absatz 4, gilt für solche Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung erfolgen.