Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND TECHNIKEN DER VERWALTUNG

Paragraph 52, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den Paragraphen 4 und 5 genannten Rechtsträgern zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung eingesetzt werden, bevor sie zum allgemeinen Einsatz gelangen.

  1. Absatz 2,Für Maßnahmen nach Absatz eins, sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Absatz eins, sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Frist entsprechend der für die Beurteilung des Modellversuchs notwendigen Zeit zu bemessen ist.
  2. Absatz 3,Die Verordnungen nach Absatz 2, sind zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      für Verarbeitungen im Bereich des Bundes (Paragraph 4,) vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      für Verarbeitungen im Bereich der Länder (Paragraph 5,) von der Landesregierung.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011753

Alte Dokumentnummer

N11986185870

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