Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 52Artikel 2, Paragraph 52
Text
ERPROBUNG NEUER ARBEITSWEISEN UND TECHNIKEN DER VERWALTUNG
§ 52. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung eingesetzt werden, bevor sie zum allgemeinen Einsatz gelangen.Paragraph 52, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den Paragraphen 4 und 5 genannten Rechtsträgern zur Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung eingesetzt werden, bevor sie zum allgemeinen Einsatz gelangen.
(2)Absatz 2,Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Frist entsprechend der für die Beurteilung des Modellversuchs notwendigen Zeit zu bemessen ist.Für Maßnahmen nach Absatz eins, sind nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und räumliche Bereich von Modellversuchen nach Absatz eins, sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen sind zu befristen, wobei die Frist entsprechend der für die Beurteilung des Modellversuchs notwendigen Zeit zu bemessen ist.
(3)Absatz 3,Die Verordnungen nach Abs. 2 sind zu erlassen:Die Verordnungen nach Absatz 2, sind zu erlassen:
für Verarbeitungen im Bereich des Bundes (§ 4) vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;für Verarbeitungen im Bereich des Bundes (Paragraph 4,) vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
für Verarbeitungen im Bereich der Länder (§ 5) von der Landesregierung.für Verarbeitungen im Bereich der Länder (Paragraph 5,) von der Landesregierung.