Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN

DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES

Paragraph 51, (1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von Paragraph 6, von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011667

Alte Dokumentnummer

N11986161560

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