Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 370/1986Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 51Artikel 2, Paragraph 51
Text
7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN
DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES
§ 51. (1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von § 6 von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.Paragraph 51, (1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von Paragraph 6, von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.Absatz eins, ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.