Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

GEMEINSAME VERARBEITUNG VON DIENSTSTELLEN

DESSELBEN VERWALTUNGSBEREICHES

Paragraph 51, (1) Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kann die Verarbeitung abweichend von Paragraph 6, von einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Unterbehörden oder von einer Unterbehörde für andere Unterbehörden desselben Bundesministeriums geführt werden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß für die Landesverwaltung und die mittelbare Bundesverwaltung anzuwenden. Deren Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder durch eine sonstige Einrichtung der Landesverwaltung geführt werden.