Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

29.02.1988

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

UNBEFUGTE EINGRIFFE IM DATENVERKEHR

Paragraph 49, Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er automationsunterstützt verarbeitete Daten löscht, verfälscht oder sonst verändert oder daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011751

Alte Dokumentnummer

N11986185850

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