Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

29.02.1988

Text

UNBEFUGTE EINGRIFFE IM DATENVERKEHR

Paragraph 49, Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er automationsunterstützt verarbeitete Daten löscht, verfälscht oder sonst verändert oder daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.