(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler legt diesen Bericht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung und des Datenschutzrates (§ 42 Abs. 1 Z 2) sowie mit Aussagen über die Entwicklung der Verarbeitung und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vor. Soweit sich der Bericht auf die Verarbeitung von Daten im Bereich der Länder (§ 5) bezieht, übermittelt der Bundeskanzler den Bericht mit der Stellungnahme des Datenschutzrates den Ländern.Der Bundeskanzler legt diesen Bericht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung und des Datenschutzrates (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie mit Aussagen über die Entwicklung der Verarbeitung und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vor. Soweit sich der Bericht auf die Verarbeitung von Daten im Bereich der Länder (Paragraph 5,) bezieht, übermittelt der Bundeskanzler den Bericht mit der Stellungnahme des Datenschutzrates den Ländern.