Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

DATENSCHUTZBERICHTE

Paragraph 46, (1) Die Datenschutzkommission verfaßt jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und übermittelt diesen Bericht dem Bundeskanzler.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler legt diesen Bericht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung und des Datenschutzrates (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie mit Aussagen über die Entwicklung der Verarbeitung und des Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vor. Soweit sich der Bericht auf die Verarbeitung von Daten im Bereich der Länder (Paragraph 5,) bezieht, übermittelt der Bundeskanzler den Bericht mit der Stellungnahme des Datenschutzrates den Ländern.