Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 1 u. 2: Verfassungsbestimmung

Text

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DATENSCHUTZKOMMISSION

UND DATENSCHUTZRAT

Paragraph 45, (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach Paragraphen 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen des Datenverkehrs zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
  2. Absatz 3,Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011748

Alte Dokumentnummer

N11986185820

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