Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 45Artikel 2, Paragraph 45
Beachte
Abs. 1 u. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins, u. 2: Verfassungsbestimmung
Text
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DATENSCHUTZKOMMISSION
UND DATENSCHUTZRAT
§ 45. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach §§ 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen des Datenverkehrs zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 45, (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach Paragraphen 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen des Datenverkehrs zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.