Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

DER DATENSCHUTZKOMMISSION

Paragraph 39, (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
  2. Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Entscheidungen trifft die Datenschutzkommission.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011746

Alte Dokumentnummer

N11986185800

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