Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Beachte
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Text
VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 39. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.Paragraph 39, (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
(3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009210
Alte Dokumentnummer
N11978161440