Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

DER DATENSCHUTZKOMMISSION

Paragraph 39, (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
  2. Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009210

Alte Dokumentnummer

N11978161440

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