Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 38
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ZUSAMMENSETZUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 38. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus vier Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören. Die Mitglieder sollen Erfahrungen auf dem Gebiet des Datenschutzes aufweisen.Paragraph 38, (1) Die Datenschutzkommission besteht aus vier Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören. Die Mitglieder sollen Erfahrungen auf dem Gebiet des Datenschutzes aufweisen.
(2)Absatz 2,Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:
einen Dreiervorschlag für das richterliche Mitglied vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes;
einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.
(4)Absatz 4,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(5)Absatz 5,Der Datenschutzkommission können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
Personen, die mit der Verarbeitung von Daten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, unmittelbar befaßt sind;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(6)Absatz 6,Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens zwei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden.Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Absatz 5, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens zwei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden.
(7)Absatz 7,Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
(8)Absatz 8,Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Abs. 2 und 3) Mitglied der Datenschutzkommission, und es ist unter Anwendung der Absätze 2 und 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 6, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Absatz 2 und 3) Mitglied der Datenschutzkommission, und es ist unter Anwendung der Absätze 2 und 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9)Absatz 9,Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Anmerkung
Durchführungsverordnung zu Abs. 9:
BGBl. Nr. 427/1980
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009209
Alte Dokumentnummer
N11978161430