- Ziffer einseinen Dreiervorschlag für das richterliche Mitglied vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes;
- Ziffer 2einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder.
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Artikel 2, Paragraph 38
01.01.1980
31.12.1999
ZUSAMMENSETZUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION
Paragraph 38, (1) Die Datenschutzkommission besteht aus vier Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören. Die Mitglieder sollen Erfahrungen auf dem Gebiet des Datenschutzes aufweisen.