Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

5. Abschnitt

DATENSCHUTZKOMMISSION, DATENSCHUTZRAT UND

DATENVERARBEITUNGSREGISTER

KONTROLLORGANE

Paragraph 35, (1) Zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - werden eine Datenschutzkommission und ein Datenschutzrat eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsführung der in Absatz eins, genannten Organe obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Datenschutzrates zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Organe sind solche Personen an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen bezeichneten Mitglieder der in Absatz eins, genannten Organe gebunden.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009206

Alte Dokumentnummer

N11978161400

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