Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35Artikel 2, Paragraph 35
Text
5. Abschnitt
DATENSCHUTZKOMMISSION, DATENSCHUTZRAT UND
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
KONTROLLORGANE
§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - werden eine Datenschutzkommission und ein Datenschutzrat eingerichtet.Paragraph 35, (1) Zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - werden eine Datenschutzkommission und ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der in Abs. 1 genannten Organe obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Datenschutzrates zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Organe sind solche Personen an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen bezeichneten Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe gebunden.Die Geschäftsführung der in Absatz eins, genannten Organe obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Datenschutzrates zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Organe sind solche Personen an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen bezeichneten Mitglieder der in Absatz eins, genannten Organe gebunden.