Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

5. Abschnitt

DATENSCHUTZKOMMISSION, DATENSCHUTZRAT UND

DATENVERARBEITUNGSREGISTER

KONTROLLORGANE

Paragraph 35, (1) Zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - werden eine Datenschutzkommission und ein Datenschutzrat eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsführung der in Absatz eins, genannten Organe obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Datenschutzrates zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Organe sind solche Personen an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen bezeichneten Mitglieder der in Absatz eins, genannten Organe gebunden.