Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
RECHTE DES BETRIEBSRATES
§ 31. Die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis (§ 20) ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren. Paragraph 31, Die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis (Paragraph 20,) ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren.
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011741
Alte Dokumentnummer
N11986185750