RECHTE DES BETRIEBSRATES
§ 31. Die Einsichtsrechte des Betriebsrates nach § 89 Z 1 und, bei Zustimmung des Arbeitnehmers, nach § 89 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) und die Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach § 96 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren. Paragraph 31, Die Einsichtsrechte des Betriebsrates nach Paragraph 89, Ziffer eins, und, bei Zustimmung des Arbeitnehmers, nach Paragraph 89, Ziffer 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) und die Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach Paragraph 96, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren.