Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 2 § 23b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 23b

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

REGISTRIERUNG

Paragraph 23 b, (1) Meldungen nach den Paragraphen 8, 22 und 23 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

  1. Ziffer eins
    nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat, oder
  3. Ziffer 3
    die Registrierung dem Datenverarbeitungsregister von der Datenschutzkommission aufgetragen wurde.
  1. Absatz 2,Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung unter Beifügung des ihn betreffenden Registerauszuges schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat auch die dem Auftraggeber zugeteilte Registernummer zu enthalten.
  2. Absatz 3,Durch die Eintragung einer Datenverarbeitung im Register wird der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der registrierten Datenverarbeitung nicht vorgegriffen.
  3. Absatz 4,Streichungen und Änderungen sind im Datenverarbeitungsregister auf Antrag des Eingetragenen oder auf Grund eines im Verfahren nach Absatz 5, ergangenen Bescheides der Datenschutzkommission vorzunehmen.
  4. Absatz 5,Werden dem Datenverarbeitungsregister nachträglich Umstände bekannt, die eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das Datenverarbeitungsregister von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt Paragraph 23 a, mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens im Register anzumerken.
  5. Absatz 6,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Registrierung zu erlassen. Dabei ist auf die Übersichtlichkeit der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme in das Register Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011736

Alte Dokumentnummer

N11986185700

Navigation im Suchergebnis