(5)Absatz 5,Werden dem Datenverarbeitungsregister nachträglich Umstände bekannt, die eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das Datenverarbeitungsregister von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt § 23a mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens im Register anzumerken.Werden dem Datenverarbeitungsregister nachträglich Umstände bekannt, die eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das Datenverarbeitungsregister von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt Paragraph 23 a, mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens im Register anzumerken.