Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt

PRIVATER BEREICH

ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

Paragraph 17, Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs durch einen nicht den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit sich dies in Art und Umfang auf den berechtigten Zweck des Rechtsträgers beschränkt und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, beachtet werden.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009189

Alte Dokumentnummer

N11978161230

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