Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

3. Abschnitt

PRIVATER BEREICH

ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

Paragraph 17, Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs durch einen nicht den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit sich dies in Art und Umfang auf den berechtigten Zweck des Rechtsträgers beschränkt und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, beachtet werden.