Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
Artikel 2, Paragraph 17
01.01.1980
30.06.1987
3. Abschnitt
PRIVATER BEREICH
ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
Paragraph 17, Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs durch einen nicht den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit sich dies in Art und Umfang auf den berechtigten Zweck des Rechtsträgers beschränkt und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, beachtet werden.