Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Anstaltspflege in Krankenanstalten im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, ist als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 99,). Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2,Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.
  3. Absatz 3,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht gewährt.

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40120912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P95/NOR40120912

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