Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 95
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Anstaltspflege in Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, ist als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (§ 99). Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.Anstaltspflege in Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ist als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 99,). Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist. (2)Absatz 2,Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient. (3)Absatz 3,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40027119