Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 94

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

19.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Pflichtleistungen sind
    1. Ziffer eins
      Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten. Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.
  2. Absatz 2,Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Paragraph 90, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40242786

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P94/NOR40242786

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