Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Pflichtleistungen sind
    1. Ziffer eins
      Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten.
  2. Absatz 2,Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch niedergelassene Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch Dentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Paragraph 90, Absatz 2, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022481

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P94/NOR40022481

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