(1)Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 zu überweisen.In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, zu überweisen.