Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, zu überweisen.
  2. Absatz 2,Über den Betrag gemäß Absatz eins, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung gemäß Absatz eins und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113553

Alte Dokumentnummer

N6199751291L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P34/NOR12113553

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