Absatz eins,In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, zu überweisen.