Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre
      1998
      15%
       
      1999
      15,5%
       
      2000
      16%
       
      2001
      16,5%
       
      2002
      17%
       
      2003
      17,5%
       
      2004
      18%
       
      2005
      18,5%
       
      2006
      19%
       
      2007
      19,5%
       
      2008
      20%
       
      2009
      20,25%
       

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist der Beitragssatz gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

  1. Absatz 2,Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
  2. Absatz 3,Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
  3. Absatz 4,Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)

  4. Absatz 8,Pflichtversicherte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116021

Alte Dokumentnummer

N6199854222L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P27/NOR12116021

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