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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre
      1998
      15%
       
      1999
      15,5%
       
      2000
      16%
       
      2001
      16,5%
       
      2002
      17%
       
      2003
      17,5%
       
      2004
      18%
       
      2005
      18,5%
       
      2006
      19%
       
      2007
      19,5%
       
      2008
      20%
       
      2009
      20,25%
       

der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten. Besteht eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist der Beitragssatz gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden. In diesem Fall ist als Mindestbeitragsgrundlage Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

  1. Absatz 2,Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
  2. Absatz 3,Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
  3. Absatz 4,Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 6,) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, Absatz 2, zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 5, bzw. Paragraph 236, nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, nicht überschritten werden darf. In den Fällen des Paragraph 127 a, ist auf Paragraph 26, Absatz 3, entsprechend Bedacht zu nehmen. In der Pensionsversicherung wird die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  4. Absatz 5,Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, bzw. in den Fällen des Absatz 4, zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag gemäß Absatz 4, auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.
  5. Absatz 6,Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der Paragraphen 85, Absatz 2, Litera c, bzw. 96 Absatz 2, bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 5, bzw. Paragraph 25, in der Krankenversicherung nur soweit zulässig, daß die ärztliche Hilfe noch als Geldleistung zu gewähren ist.
  6. Absatz 7,Solange eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 242, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, ist in den in Betracht kommenden Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 5 der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 unter Bedachtnahme auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ergibt.
  7. Absatz 8,Pflichtversicherte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113551

Alte Dokumentnummer

N6199751288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P27/NOR12113551

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