(5)Absatz 5,Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die SummeErreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer eins,)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.