Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (Paragraph 25,) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3,Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 236, Litera a, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 127, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und aus der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, nicht den Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. gemäß Paragraph 236, Litera a,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. gemäß Paragraph 236, Litera a,
  5. Absatz 5,Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 2,, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116019

Alte Dokumentnummer

N6199854220L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P26/NOR12116019

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