Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14f
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
01.01.9000
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).
Text
Beitragssatz
§ 14f.Paragraph 14 f,
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14 b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14 b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebrachtDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40218732