gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 6,95%, in allen übrigen Fällen 6,4% undgemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 6,95%, in allen übrigen Fällen 6,4% und