Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 137.Paragraph 137,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 136 mit Ausnahme dessen Abs. 3 Z 1, nach § 145 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b, sowie nach § 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, mit Ausnahme dessen Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 145, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b,, sowie nach Paragraph 146, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.