Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 283/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.05.1981

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Witwerpension

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (Paragraph 133,) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
  2. Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
    4. Litera d
      der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
    Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098632

Alte Dokumentnummer

N6197846499L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P137/NOR12098632

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