(2)Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a, 116b) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des § 114, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist § 123 Abs. 3 anzuwenden.Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, 116 b,) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 114,, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist Paragraph 123, Absatz 3, anzuwenden.