Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 114,, die von diesem (dieser) während des Bestandes der Ehe erworben worden sind, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen, wenn die Witwe (der Witwer) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat. Wird die Witwen(Witwer)pension in Anspruch genommen, so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, 116 b,) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 114,, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist Paragraph 123, Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098629

Alte Dokumentnummer

N6197846496L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P134/NOR12098629

Navigation im Suchergebnis