Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    2. Ziffer 2
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und
    3. Ziffer 3
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
  3. Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 157, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
    2. Ziffer 2
      er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 3, gilt;
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.
  4. Absatz 4,Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098625

Alte Dokumentnummer

N6197846492L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P132/NOR12098625

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