Absatz eins,Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- Ziffer 2die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und
- Ziffer 3er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.