Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
    1. Ziffer eins
      solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
    2. Ziffer 2
      solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem Versicherungsträger gegenüber hat, für die Dauer dieses Aufenthaltes.
  2. Absatz 2,Das Ruhen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für längstens vier Wochen vor der Meldung, vorsehen.
  3. Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

Schlagworte

Chefarzt, Vertrauensarzt, Genesungsheim, Erholungsheim

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098589

Alte Dokumentnummer

N6197846456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P107/NOR12098589

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