Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
- Ziffer einssolange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
- Ziffer 2solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem Versicherungsträger gegenüber hat, für die Dauer dieses Aufenthaltes.