Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

3. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld

Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (Paragraph 9,) umfassen
    1. Ziffer eins
      Krankengeld gemäß Paragraph 106,;
    2. Ziffer 2
      Taggeld gemäß Paragraph 108,
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Absatz eins, infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116035

Alte Dokumentnummer

N6199854236L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P105/NOR12116035

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