Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
31.07.1998
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
3. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld
Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassenDie Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (Paragraph 9,) umfassen
Krankengeld gemäß § 106;Krankengeld gemäß Paragraph 106,;
Taggeld gemäß § 108.Taggeld gemäß Paragraph 108,
(2)Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098587
Alte Dokumentnummer
N6197846454L