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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 102a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 102 a,
  1. Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung Betriebshilfe oder Wochengeld nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; weiblichen Versicherten nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung, solange bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein fach- oder amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
  3. Absatz 3,Wird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. Litera a
      an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. Litera b
      bezogen auf Teilzeiträume nach Absatz 5,, jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Wöchnerin auf Grund eines frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft angezeigten Ruhens oder einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist.
  5. Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 56,87 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins, letzter Satz, nach der Geburt und nach Ende des Anspruchszeitraumes) auszubezahlen. Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden, Intervallen erfolgen. Abgesehen von Fällen des Absatz 4, setzt die Auszahlung eines Teilbetrages die Bestätigung des erfolgten Einsatzes einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, während des jeweiligen Teilzeitraumes im Antrag voraus.
  6. Absatz 6,Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  7. Absatz 8,Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 56,87 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,89 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 61,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 67,19 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 70,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 72,18 €)

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40241507

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P102a/NOR40241507

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